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Coronavirus in München

Notbetreuung in Kitas: Hier kannst du den Antrag stellen

Stand 27.04.20 - 14:11 Uhr

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Ab heute, 27. April, wird die Notbetreuung in den Münchner Kitas ausgeweitet. Wer sie in Anspruch nehmen will, muss einen Antrag beim bayerischen Familienministerium stellen. Eine Anleitung und das Formular findest du hier.

Notbetreuung in Kitas: Hier kannst du den Antrag stellen

© Foto: shutterstock

Das sind die Voraussetzungen für die Notbetreuung

Seit Wochen sind Kitas und Kindergärten in München geschlossen und haben nur sehr eingeschränkt Notbetreuungen. Für viele berufstätige Eltern ist das ein großes Problem. Deshalb wird die Notbetreuung jetzt weiter ausgeweitet, um besonders alleinerziehende Eltern zu entlasten.

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Wann kann ich mein Kind in die Notbetreuung geben?

Eine Notbetreuung wird für Kinder angeboten, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • ein Erziehungsberechtigter als Abschlussschüler/-in aufgrund der Teilnahme am Unterricht an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist.

Voraussetzung der Notbetreuung ist, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.

Insbesondere kann das Kind aufgenommen werden,

  • wenn der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann,
  • wenn der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.

Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

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Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist, dabei geht es nicht nur um Symptome einer Erkrankung an COVID-19, sondern um Krankheiten jeglicher Art. Kranke Kinder gehören nicht in eine Kindertageseinrichtung, dies gilt in normalen Zeiten und erst recht in Zeiten der Corona-Pandemie.
  • nicht in Kontakt zu mit dem Coronavirus infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Kinder, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind, werden in der Kindertageseinrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen.


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Wie kann ich die Notfallbetreuung für mein Kind nutzen?

Um die Notfallbetreuung nutzen zu können, müsst ihr einen Antrag beim bayerischen Familienministerium stellen. Das Antragsformular könnt ihr über den Button downloaden.


Hier Antragsformular von bayern.de als PDF herunterladen


Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die

  • der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
  • der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
  • der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
  • der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen
  • Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • der Medien (insbesondere Nachrichten-und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation),
  • der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
  • die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).
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Es handelt sich hierbei um keine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur
kritischen Infrastruktur gehören können. Wer sich nicht sicher ist, ob die eigene Tätigkeit zur kritischen Infrastruktur gehört, soll sich an die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Einrichtung wenden, die das Kind besucht.

Noch mehr Informationen findest du hier.

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