Corona-Politik
Verwaltungsgerichtshof kippt Söders erste Ausgangsbeschränkung
Stand 06.10.21 - 14:41 Uhr
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Die erste Ausgangsbeschränkung in Bayern im Frühjahr 2020 war laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof unverhältnismäßig und damit unwirksam. Was das Gerichtsurteil konkret bedeutet - hier im Überblick.
Foto: Sven Hoppe/dpa
Erste Ausgangsbeschränkung vom Frühjahr 2020 für unwirksam erklärt
Als die Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 an Fahrt aufnahm, setzte die bayerische Landesregierung im Vergleich zu den anderen Bundesländern auf besonders strenge Regeln. Eine davon: die vorläufige Ausgangsbeschränkung, die das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigen Gründen heraus erlaubte.
Zu den Gründen zählten beispielsweise der Weg zur Arbeit oder zum Arzt, Einkäufe und der Besuch bei Lebenspartnern. Die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung wurde von der Polizei kontrolliert.
Andere Bundesländer hingegen setzten zu diesem Zeitpunkt im April 2020 auf leichtere Regelungen wie Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum.
- Anzeige -Waren die Regelungen in Bayern zu streng?
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ins Ansbach sagt Ja. Die entsprechenden Passagen der Verordnung, die vom 1. bis 19. April 2020 galt, wurden nun mit einem Gerichtsurteil für unwirksam erklärt.
Die Begründung: Die Ausgangsbeschränkung sei zwar "grundsätzlich geeignet" gewesen, die Weiterverbreitung des Coronavirus zu hemmen. Allerdings sei sie in ihrer Ausgestaltung "keine notwendige Maßnahme" gewesen. Denn die Regelung sei "so eng gefasst" gewesen, dass sie gegen das "Übermaßverbot" verstoßen habe – das heißt: die Ausgangsbeschränkung war unverhältnismäßig.
Ausgangsbeschränkung nein – Kontaktbeschränkung ja
Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen müsse "von mehreren gleich geeigneten Mitteln" jenes gewählt werden, das die Grundrechte am wenigsten belaste – so die Richter weiter. Dieses Mittel wären auch in Bayern beispielsweise Kontaktbeschränkungen gewesen – denn diese hätten den Aufenthalt von Einzelpersonen im öffentlichen Raum unberührt gelassen.
Darüber hinaus war die Ausgangsbeschränkung laut Verwaltungsgerichtshof auch "für sich gesehen infektiologisch unbedeutend". Denn ob sich eine Person allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts außerhalb der eigenen Wohnung im Freien aufhält, mache aus infektologischer Sicht keinen Unterschied.
Gegen den Beschluss ist eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs liegt unter anderem dem Bayerischen Rundfunk vor. Zuerst berichtete der Münchner Merkur.
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