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Entscheidung in zweiter Instanz

Verwaltungsgerichtshof äußert sich zur Allgemeinverfügung zu Corona-Spaziergängen

Stand 20.01.22 - 17:16 Uhr

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München und damit die städtische Linie im Umgang mit den sogenannten Corona-Spaziergängen inhaltlich bestätigt.

Verwaltungsgerichtshof äußert sich zur Allgemeinverfügung zu Corona-Spaziergängen

©Shutterstock

Angemeldete Demonstrationen sind unter Auflagen weiterhin möglich

Die Rechtspraxis der Landeshauptstadt München zu „Corona-Spaziergängen“ hat weiter Bestand. Das folgt aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) von gestern Abend. Der VGH hat in zweiter und damit letzter Instanz einen weiteren beim Verwaltungsgericht (VG) München eingereichten Antrag gegen die Allgemeinverfügung abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle erklärte in dem Zusammenhang: „Wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit missbraucht, stellt sich gegen die Mehrheit derer, die sich an die Regeln halten. […] Die Stadt München bietet den Demonstrierenden regelmäßig die Möglichkeit, ihren Protest gegen die Corona-Maßnahmen zum Beispiel auf der Theresienwiese kundzutun." Es ginge hier längst nicht mehr nur um Inhalte, sondern um eine gezielte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
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Allgemeinverfügung aktuell das geeignetste Mittel

In seinem Beschluss kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass es den Organisatoren und Teilnehmern mit ihren kurzfristigen Absagen, kaum verhohlenen Aufrufen zu nicht angezeigten Versammlungen in der Innenstadt und versuchten Überlastungen der Versammlungsbehörde durch massenhafte Versammlungsanzeigen gerade nicht um eine Kooperation mit den Behörden geht. Es geht vor allem um die Durchsetzung ihrer Vorstellungen.

Der VGH sieht als Fazit mit Blick auf die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München keine gleichermaßen geeigneten Mittel zur Gefahrenverhütung.
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Versammlungsteilnehmer gehen Polizei aggressiv an

Laut Gericht haben die Versammlungsteilnehmer bei früheren unangemeldeten Versammlungen erkennen lassen, dass sie systematisch und in großer Zahl versuchen, die von ihnen als unzumutbar empfundenen Beschränkungen im Hinblick auf Versammlungsort, Ortsfestigkeit, Maskenpflicht und Abstände zu umgehen. 

Das geht bis hin zu aggressiven Reaktionen bei polizeilichen Ansprachen, körperlichen Angriffen auf Polizeibeamte und unkontrollierbaren Ausweichbewegungen in Nebenstraßen.
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Demonstrationen weiterhin erlaubt – mit Anmeldung

Die Teilnahme an nicht im Vorfeld angemeldeten und auflagenkonformen Demos gegen die Pandemiebekämpfung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird polizeilich verfolgt. Gegen jeden einzelnen Teilnehmer kann ein Bußgeld bis 3.000 Euro verhängt werden.

Demonstrationen, die sich gegen die Pandemiebekämpfung richten, können weiterhin nach vorheriger fristgerechter Anmeldung beim Kreisverwaltungsreferat und gemäß der dort erlassenen Auflagen durchgeführt werden, soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen. Gesetzlich ist grundsätzlich eine Anmeldefrist von 48 Stunden vor beabsichtigtem Beginn einzuhalten, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einzuberechnen sind.


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