Coronavirus in Deutschland
Neuer Entwurf für Bund-Länder-Runde: Verwandtenbesuche über Ostern?
Stand 23.03.21 - 10:12 Uhr
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Heute beraten Bund und Länder einmal mehr über das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie. Und schon vorab zeichnet sich ein Lockdown bis nach Ostern ab. Doch es könnte auch Lockerungen geben.
Lockerungen für Familientreffen an Ostern möglich
Berlin (dpa) – Ungeachtet hoher Corona-Infektionszahlen ist vor den Bund-Länder-Beratungen im Gespräch, über Ostern die Kontaktregeln leicht zu lockern und Verwandtenbesuche zu erlauben.
- Anzeige -Konkret liegt ein Vorschlag vor, Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis zu erlauben.
Das geht aus einem aktualisierten Beschlussentwurf hervor, der am Montagvormittag vom Kanzleramt verschickt wurde und in dem Vorschläge und Forderungen von A- und B-Ländern enthalten sind.
Das Papier, das der Deutschen Presse-Agentur aus mehreren Quellen vorlag, hat den Stand 22. März, 10.00 Uhr. Sehr viele Punkte darin sind noch in eckigen Klammern, darüber dürfte es zum Teil also noch viele Diskussionen geben.
- Anzeige -Ostern wie schon Weihnachten mit Lockerungen?
Dazu zählt auch der Vorschlag, über Ostern mehr Kontakte zu erlauben – wobei zunächst unklar war, wer diesen Vorschlag eingebracht hat. Anders als im Lockdown über Ostern im vergangenen Jahr sollten Verwandtenbesuche in diesem Jahr möglich sein, heißt es hierzu in dem Papier.
Das besonnene Verhalten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland während der Weihnachtstage habe eindrucksvoll gezeigt, wie Familienzusammenkünfte sicher gestaltet werden könnten.
- Anzeige -Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen vom 2. bis 5. April?
Wörtlich heißt es in dem Beschlussentwurf: «Daher werden die Länder vom 2. April bis zum 5. April 2021 – als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen – Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet.»
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