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Coronavirus in Bayern

Holetschek zur Pflege-Impfpflicht: Das gilt ab März in Bayern

Stand 01.03.22 - 09:40 Uhr

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Nach dem Streit über die Pflege-Impfpflicht legt Bayern nun sein Umsetzungskonzept vor. Tatsächlich gibt es längere Übergangsfristen.

Holetschek zur Pflege-Impfpflicht: Das gilt ab März in Bayern

©shutterstock

Längere Fristen für die Impfpflicht

München (dpa/lby) – Die Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Pflege und Gesundheitswesen soll in Bayern in den kommenden Monaten wie angekündigt langsam und schrittweise um- und durchgesetzt werden. So sieht es das Konzept vor, das Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) nach dem Streit über die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht erarbeitet hat.
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Bayern wolle eine pragmatische Umsetzung «mit Augenmaß», teilte Holetschek nun am Dienstag mit. In letzter Konsequenz sollen Beschäftigten, die sich weiterhin nicht impfen lassen wollen, erst ungefähr ab Sommer Betretungsverbote drohen. Bei Neueinstellungen gilt die Impfpflicht dagegen direkt ab 16. März.

Impfpflicht wird stufenweise umgesetzt

«Es war unabdingbar und richtig, dass Bayern in den vergangenen Wochen auf dem Weg zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht den Finger in einige offene Wunden gelegt hat», sagte Holetschek. Zwar habe das Bundesgesundheitsministerium seine Handreichung nun mehrfach überarbeitet. Mehrere, auch zentrale Fragen seien aber offen. «Bayern füllt diese Lücken nun selbst und vollzieht das Gesetz mit Augenmaß.»
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Konkret wird die Impfpflicht in einem gestuften Verfahren umgesetzt: Ab dem 16. März müssen die Einrichtungen zunächst alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden, die noch nicht geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Die Gesundheitsämter sollen den Betroffenen dann eine Impfberatung anbieten und die Chance einräumen, ihre Entscheidung zu überdenken. Ziel sei, noch möglichst viele bislang Ungeimpfte zu überzeugen, betonte Holetschek. Dabei setze man auch auf den neuen Novavax-Impfstoff, der bei einigen vielleicht auf Akzeptanz stoße.

Auf das Beratungsangebot folgt dann eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Erfolgt dies nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. «In letzter Konsequenz – aber nur als Ultima Ratio – kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden», erklärte das Ministerium.

Längere Fristen in Bayern

«Hierbei wird im Einzelfall jeweils auch die Einrichtung angehört werden, um bei der Entscheidung den Aspekt der Versorgungssicherheit angemessen berücksichtigen zu können», erläuterte Holetschek. «Denn eine planbare Versorgung von Patienten und Bewohnern von Einrichtungen muss stets gewährleistet bleiben.»
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Auch rein zeitlich betrachtet bedeutet dies, dass niemandem eine rasche Kündigung droht. «Wir rechnen damit, dass aufgrund dieses gestuften Verfahrens eventuelle Betretungsverbote erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können», sagte Holetschek. Bei Neueinstellungen ergebe sich die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises dagegen direkt aus dem Gesetz – hier müsse also direkt ab 16. März ein Nachweis vorliegen.

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte bundesweit Kritik auf sich gezogen, als er gesagt hatte, die neue einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht zunächst «de facto» aussetzen zu wollen. Später betonte er: «Wir bleiben natürlich rechtstreu.» In der Praxis wird es in Bayern aber nun tatsächlich längere Übergangsfristen geben.

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