Coronavirus in Bayern
Ausgangsbeschränkungen in München: Was ist erlaubt? Was verboten?
Stand 17.04.20 - 11:29 Uhr
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Die Ausgangsbeschränkungen für Bayern werden bis zum 19. April verlängert! Hier nochmals eine Übersicht, was darf ich aktuell und was ist verboten? Wir klären nochmals die Fragen.

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Was bedeutet die Ausgangsbeschränkung für München im Detail?
UPDATE 30. März: Markus Söder hat die Ausgangsbeschränkungen für Bayern bis zum 19. April verlängert. Hier die Pressekonferenz zum Nachhören.
Noch immer zeigt die Polizei täglich mehrere hundert Verstöße in München an. Wir wollen nochmal klären, was ist erlaubt? Was verboten?
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Darf ich zum Tierarzt? Darf ich meinen Partner besuchen, der in einem anderen Stadtteil wohnt ? Darf ein Papa mit den Kindern raus, obwohl er in einem anderen Haushalt wohnt? Brauch ich einen Passierschein?
Hier die Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums – gilt bis 19. April
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung:
1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
3. Untersagt wird der Besuch von
- a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engsAngehörige und Palliativstationen und Hospize,
- b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
- c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
- e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.
4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe
erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere:
- a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt
- b) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
- c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
- d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
- e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
- h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.
6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
© Bild: Polizei München
7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben
unberührt.
9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.
10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft.
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