Coronavirus in Bayern
Ausgangsbeschränkung: Was sind «triftige Gründe»? Was ist erlaubt, was verboten?
Stand 14.12.20 - 14:26 Uhr
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Seit Mittwoch, 9. Dezember gelten in Bayern erneut Ausgangsbeschränkungen. Was bedeutet das? Darf ich zum Frisör? Kann ich Weihnachtsgeschenke shoppen? Darf ich mich mit einer Freundin treffen? Wir klären die Fragen.
© Foto: shutterstock
Regeln zur Ausgangsbeschränkung in Bayern
Zweieinhalb Wochen vor Weihnachten steuert Bayern erneut auf einen strengen Anti-Corona-Kurs zu – mit Beschränkungen auch über den Jahreswechsel.
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Wenn man überzeugt ist, dass man handeln muss, dann muss man es zum richtigen Zeitpunkt tun. Und das tun wir jetzt», sagte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Sonntag nach einer Sondersitzung des Kabinetts in München. Zuvor hatte der Ministerrat den neuen Kurs beschlossen, der am Dienstag aber zunächst auch noch vom Landtag beraten und beschlossen werden soll.
Vom 9. Dezember und bis zum 5. Januar gelten Ausgangsbeschränkungen bzw. in den Hotspots zusätzliche Ausgangssperren. Aber was bedeutet das? Wann darf ich meine Wohnung verlassen? Was sind "triftigen Gründe"?
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Landesweite Ausgangsbeschränkung: Das sind "triftigen Gründe"
Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
- der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
- Ämtergänge,
- die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
- die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.
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Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots
In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:
Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
- An den Weihnachtstagen 24. – 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).
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Sonderregelung Weihnachten
Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)
Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.
Mit Material der dpa
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