Coronavirus in Bayern
Alkoholverbot und Ausgangssperre: Bayern ändert die Regeln erneut
Stand 11.12.20 - 15:44 Uhr
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Bei den Themen Alkoholverbot und Ausgangssperren hat die Bayerische Staatsregierung die neue Corona-Verordnung nochmals überarbeitet. Diese neuen Regeln gelten ab dem heutigen Freitag.

© Foto: shutterstock
Was ist erlaubt, was verboten?
München (dpa/lby) – Im Kampf gegen das Coronavirus hat die Staatsregierung nun den Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit komplett verboten. Das geht aus einer Änderung der neuen Corona-Verordnung hervor, die am Freitag wirksam wurde.
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«Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum wird untersagt», heißt es in dem Regelwerk nun.
In der ursprünglichen Fassung war der Alkoholkonsum insbesondere «auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte» verboten – die «konkret betroffenen Örtlichkeiten» mussten aber die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden noch eigens festlegen. Dies entfällt nun – das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit gilt nun automatisch überall.
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«Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass ein auf bestimmte, örtlich festgelegte Flächen und Plätze begrenztes Konsumverbot zu Ausweichverhalten führt und daher zur effektiven Eindämmung des Infektionsrisikos nicht ausreicht», heißt es in der Begründung für die Änderung.
In der aktuellen Infektionslage sei ein weitergehendes und unmittelbar geltendes Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum erforderlich, um die Weiterverbreitung des Virus einzudämmen.
Änderungen bei der Ausgangssperre in Hotspots
Zudem hat die Staatsregierung die Regelungen zu den landesweiten Ausgangsbeschränkungen und zu den nächtlichen Ausgangssperren in Corona-Hotspots mit mehr als 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner binnen einer Woche nachgeschärft.
Zunächst galt, dass die «eigene» Wohnung jeweils nur noch bei Vorliegen bestimmter triftiger Gründe verlassen werden darf. Nun wurde an den entscheidenden Stellen das Wort «eigene» gestrichen.
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Damit werde klargestellt, dass es sich «um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt und dabei der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss, sondern auch in einer anderen Wohnung erfolgen kann», heißt es in der Begründung für die Änderung.
Konkret bedeutet das Ganze laut Staatskanzlei beispielsweise bei den sogenannten Ausgangssperren in Hotspots in den Nachtstunden zweierlei: Man darf bei einem anderen Hausstand – einen Hausstand außerhalb des eigenen darf man ja weiterhin treffen – übernachten.
Man darf aber nicht mehr gerade noch rechtzeitig vor 21 Uhr jemanden besuchen und dann nachts noch von dort nach Hause gehen oder fahren.
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