Was ändert sich?
BGH-Urteil erlaubt geschäftsmäßige Sterbehilfe
Stand 26.02.20 - 11:03 Uhr
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Mit dem neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch wollte die Politik professionellen Suizidhelfern das Handwerk legen. Aber das geht Karlsruhe zu weit: Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
Sterbehilfe als Dienstleistung ist seit Dezember 2015 durch den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch verboten. Foto: Sebastian Kahnert/zb/dpa
Sterbehilfe: Was ist nun erlaubt? Was bleibt verboten?
Karlsruhe (dpa/charivari) – Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.
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Begründung des Urteils
Jeder hat laut Grundgesetz die Freiheit sich das Leben zu nehmen und sollte dabei auch Angebote von Dritten in Anspruch nehmen dürfen. Der Strafrechtsparagraf 217 mache das aber weitgehend unmöglich. Die Richter erklärten das Verbot für nichtig, nachdem Kranke, Sterbehelfer und Ärzte geklagt hatten für. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)
Paragraf 217 stellt die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Dem Pragrafen nach bleiben nur Angehörige und „Nahestehende“, die beim Suizid unterstützen, straffrei.
Ursprünglich wollte der Gesetzgeber damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden.
Was heißt geschäftsmäßige Sterbehilfe?
Professionelle Sterbehilfe wurde in Deutschland seit 2015 weitgehend eingestellt. Allerdings wurde gegen das Verbot vor dem Bundesgerichtshof geklagt.
Hinter den Verfassungsbeschwerden stehen ebenfalls Ärzte, die befürchten, sich bei der palliativmedizinischen Behandlung todkranker Menschen strafbar zu machen. Manche von ihnen wünschen sich auch die Freiheit, Patienten in bestimmten Fällen ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen zu dürfen.
Sogenannte Sterbehilfe-Vereine lassen sich ihre Hilfe oft bezahlen. „Geschäftsmäßig“ bezieht sich im juristischen Sinne aber nicht auf die Bezahlung sondern bedeutet so viel wie „auf Wiederholung angelegt“. Aktive Sterbehilfe – also die Tötung auf Verlangen, zum Beispiel durch eine Spritze – ist und bleibt in Deutschland verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es aber selbst ein.
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