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Coronavirus in München

Inzidenz von 45,1: Gelten die verschärften Corona-Regeln in München weiterhin?

Stand 24.09.20 - 15:52 Uhr

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Tagelang lag in München der Corona-Inzidenzwert von 50. Heute sind deshalb neue Corona-Regeln in Kraft getreten. Was passiert jetzt, wo die Zahl wieder gesunken ist?

Inzidenz von 45,1: Gelten die verschärften Corona-Regeln in München weiterhin?

© Foto: shutterstock

Zahl der Corona-Infizierten in München sinkt unter Warnwert

München (dpa) – In München ist die Zahl der in den vergangenen sieben Tagen mit dem Coronavirus infizierten Menschen unter den kritischen Grenzwert von 50 je 100 000 Einwohner gesunken.

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Der Wert lag nun bei 45,1, wie am Donnerstag aus der Tabelle des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hervorgeht.

Seit Donnerstag gelten in der Landeshauptstadt verschärfte Einschränkungen und Maskenpflicht in Teilen der Altstadt. Grund für die Entscheidung war, dass der Warnwert überschritten wurde.

Die neue Regeln gelten dennoch vorerst bis 1. Oktober, sagte ein Stadtsprecher.


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Diese neuen Corona-Regeln gelten in München

Maskenpflicht in Teilen der Münchner Innenstadt

In der Landeshauptstadt gilt von 24. September bis einschließlich 1. Oktober täglich von 9 bis 23 Uhr eine generelle Maskenpflicht:

  • in der Altstadt-Fußgängerzone einschließlich Schützenstraße,
  • Stachus und Marienplatz,
  • der Sendlinger Straße einschließlich Sendlinger-Tor-Platz,
  • am Viktualienmarkt und auf den Gehwegen im Tal.

Auf die Maskenpflicht wird an den Zugängen zu den jeweiligen Bereichen mit Schildern hingewiesen.

Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.

Zuständig für die Kontrolle und Durchsetzung von Maßnahmen zum Infektionsschutz im öffentlichen Raum ist in erster Linie die Polizei. Das Bußgeld für Verstöße gegen die Maskenpflicht beträgt 250 Euro.


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Treffen im privaten und öffentlichen Raum sowie in der Gastronomie

In der Landeshauptstadt ist von 24. September bis einschließlich 1. Oktober der gemeinsame Aufenthalt im privaten sowie im öffentlichen Raum und an einem gemeinsamen Tisch in der Gastronomie nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder in Gruppen von bis zu 5 Personen – bisher waren es 10 Personen.

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Das gilt für Private Feiern

Private Feiern, wie z.B. Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern, aber auch Vereins- und Parteisitzungen, und nicht öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind in der Regel nur mit bis zu 25 Teilnehmenden (bisher 100) in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Teilnehmenden (bisher 200) unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen vorlegen kann.

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