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Coronavirus in Bayern

Verwaltungsgericht kippt 15-Kilometer-Regel vorläufig

Stand 26.01.21 - 16:20 Uhr

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Die 15-Kilometer-Ausflugsbeschränkung für Bewohner von sogenannten Corona-Hotspots ist vorläufig außer Vollzug.

Verwaltungsgericht kippt 15-Kilometer-Regel vorläufig

15-Kilometer-Regel in Corona-Hotspots gekippt

München (dpa) – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 15-Kilometer-Regel für Bewohner von sogenannten Corona-Hotspots in Bayern vorläufig außer Vollzug gesetzt.

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Das Gericht gab damit am Dienstag einem Eilantrag aus Passau statt. Die Befugnis der von hohen Infektionszahlen betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen, bleibt aber dem Beschluss zufolge bestehen.

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Bereits bayernweites Alkoholverbot von VGH gekippt

Schon in der Vorwoche hatten die obersten bayerischen Verwaltungsrichter eine Corona-Maßnahme des Freistaats vorläufig gekippt: Das Gericht sah keine Grundlage für ein landesweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum.

Mehrere Klagen gegen die 15-Kilometer-Regel

Seit 11. Januar waren laut der Corona-Verordnung von Bayern Ausflüge nur noch in einem Umkreis von höchstens 15 Kilometern um den Wohnort erlaubt, wenn das Robert Koch-Institut (RKI) im betreffenden Landkreis oder in der kreisfreien Stadt mehr als 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche meldet. Unter anderem hatten drei SPD-Landtagsabgeordnete gegen die Regelung Eilanträge eingereicht.

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Entscheidung zur 15-Kilometer-Regel nur vorläufig

Das Gericht argumentierte nun, dass das Ausflugsverbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die Entscheidung gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

FFP2-Maskenpflicht von VGH bestätigt

Zugleich wies das Gericht einen Eilantrag einer Privatperson gegen die FFP2-Masken-Pflicht zurück. Diese Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz, argumentierten die Richter.

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Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefährdungen seien vor allem wegen der begrenzten Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar.

Die Menschen in Bayern müssen damit in Bussen und Bahnen sowie in Geschäften weiter FFP2-Masken tragen.

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