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Coronavirus in Bayern

Kontaktbeschränkungen: Mit wem darf ich mich treffen, wie hoch sind die Strafen?

Stand 26.04.20 - 10:11 Uhr

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Sonne satt in München: Dürfen wir uns jetzt als Paar mit einem anderen Paar treffen? Darf ich mich mit einer Freundin auf einen Kaffee treffen? Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen? Wir klären nochmals die Fragen zur Kontaktbeschränkung:

Kontaktbeschränkungen: Mit wem darf ich mich treffen, wie hoch sind die Strafen?

© Foto: shutterstock

Mit wem darf ich mich jetzt treffen?

Seit gut einer Woche darf man sich auch wieder mit einer Person an der frischen Luft treffen, die nicht zum eigenen Hausstand gehört. Immer noch sind viele verunsichert, was das genau bedeutet und haben Angst, hohe Strafen bezahlen zu müssen. Die häufigsten Fragen und Antworten, findest du hier.

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Welche Strafe droht bei Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen?

Wer gegen die Bestimmungen der Coronavirus-Verordnungen verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen. Es können Geldstrafen bis zu 25.000 € verhängt werden.

Wer seine eigene Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, zahlt 150 Euro, wer an einer Veranstaltung oder Versammlung teilnimmt, zahlt 500 Euro.

Den kompletten Bußgeldkatalog findest du hier. (PDF, auf bayern.de)

Darf ich mich jetzt wieder zum Kaffeeklatsch mit einem Freund treffen?

Nein, die Lockerung gilt für Sport und Bewegung an der frischen Luft – dazu gehören auch Spaziergänge.

Ist beim Spazieren gehen der 1,5-Meter Abstand einzuhalten?

Ja, wenn der Mindestabstand eingehalten wird, darf man mit dieser Person auch auf einer Parkbank sitzen.

Muss ich die Person alleine treffen oder kann z.B. mein Lebensgefährte oder meine Tochter mitkommen?

Nein, das ist nur alleine erlaubt. Gruppenbildung bleibt weiterhin verboten.

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Darf ich mich mit der Kontaktperson nur draußen treffen oder auch in meiner Wohnung?

Nur draußen. Die Erleichterung gilt nur für Sport und Bewegung an der frischen Luft. Diese sollte auf die unmittelbare nähere Umgebung beschränkt bleiben. Von einem Treffen in einer anderen Stadt oder einem anderen Bundesland, um einen Spaziergang zu machen oder Sport zu treiben wird dringend abgeraten.

Darf die Kontaktperson variieren oder muss ich mich auf EINE Person festlegen?

Es muss nicht immer dieselbe Person sein. Man kann sich mit verschiedenen Personen an unterschiedlichen Tagen treffen. Wichtig ist aber, dass die Abstandsregeln eingehalten werden. Aber auch hier sollte man sich auf einige, wenige Personen beschränken.

Darf ich mich mit meinem Lebenspartner treffen, wenn wir nicht verheiratet sind?

Ja, das ist erlaubt. Die Dauer eines Besuchs beim Lebenspartner wird zeitlich nicht beschränkt.

Gilt das auch für Minderjährige Lebenspartner? (Freund/Freundin)

Ja, unabhängig von den Regelungen der Ausgangsbeschränkung entscheiden aber letztlich die Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Sorge darüber.

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Darf ich meine Eltern wieder besuchen?

Vom Besuch von älteren und kranken Menschen wird weiterhin abgeraten. Brauchen diese allerdings Unterstützung, ist das, wie bisher auch, ein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen.


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Darf mein Kind mit einem anderen Kind aus einem anderen Haushalt ohne Abstand spielen?

Ja, aber der Mindestabstand muss eingehalten werden. Je kleiner die Kinder sind, desto weniger funktioniert das. Auch beim Spielen von zwei Kindern gilt wieder die Zwei-Personen-Regel, d.h. sofern die Kinder nur unter elterlicher Beaufsichtigung spielen können, liegt wieder Gruppenbildung vor – nicht erlaubt.

Darf ich meine Großeltern / Oma / Opa besuchen?

Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Der Besuch bei älteren Menschen ist ein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen, wenn sie unterstützungsbedürftig sind, weil sie etwa auf Hilfe beim Einkauf angewiesen sind. Für den Besuch bei älteren Menschen gilt aber generell, dass Besuche wegen der Ansteckungsgefahr auf ein absolutes Minimum beschränkt werden sollten.

Neuregelung ab 20.04.2020: Auch ohne Hilfebedarf ist es zulässig, sich alleine mit einem Eltern- bzw. Großelternteil an der frischen Luft zu bewegen bzw. Sport zu treiben. Für den Besuch bei älteren Menschen gilt aber generell, dass Besuche auf ein absolutes Minimum beschränkt werden sollten. Die Ansteckungsgefahr ist zu groß!

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Wie wird das Verbot durchgesetzt?

Die Polizei wird weiterhin die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen kontrollieren. Passierscheine sind nicht verpflichtend vorgesehen. Die triftigen Gründe, die zum Verlassen der Wohnung berechtigten, sind aber bei Kontrollen glaubhaft zu machen, z.B. durch einen Dienstausweis auf dem Weg zur Arbeit oder durch ein Rezept auf dem Weg zur Apotheke.

Die Polizei wird stichprobenartig Personen kontrollieren, die sich im öffentlichen Raum aufhalten. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

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