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Coronavirus in Deutschland

Mietern soll in Krise nicht gekündigt werden dürfen

Stand 21.03.20 - 18:46 Uhr

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Was tun, wenn man wegen wegbrechender Löhne und Einnahmen in der Krise die Miete nicht mehr zahlen oder Schulden nicht begleichen kann? Die Regierung will viele normalerweise geltende Regeln zum Schutz der Betroffenen ändern.

Mietern soll in Krise nicht gekündigt werden dürfen

In der Bundesregierung werden bereits Hilfen für Mieter erwogen, die wegen der Corona-Krise ihre Wohnungsmiete nicht mehr zahlen können. Foto: Bernd Wüstneck/dpa

Gesetzentwurf: umfassenden Schutzprogramm für Mieter und Schuldner

Berlin (dpa) – Mit einem umfassenden Schutzprogramm für Mieter und Schuldner will die Regierung soziale Härten in der Corona-Krise abfedern. Umfassende rechtliche Erleichterungen soll es auch für Firmen und Vereine geben.

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Das sieht eine Gesetzesvorlage der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft vor, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Schon in der kommenden Woche sollen die Krisenregeln beschlossen werden.

MIETER: Mietern soll wegen Mietschulden in der Corona-Krise nicht gekündigt werden dürfen. Gelten soll dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibe aber im Grundsatz bestehen. Heute kann dem Mieter bereits gekündigt werden, wenn er zwei Monate die Miete nicht zahle.

SCHULDNER: Auch weiteren Schuldnern, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, sollen keine rechtliche Folgen drohen. Bei Darlehen soll es eine gesetzliche Stundungsregelung geben.

FRISTEN: In der Vorlage wird die Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen für die Erleichterungen für Mieter und Schuldner um ein Jahr angelegt. «Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis September 2020 nicht ausreichend ist, (…) wird dem Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (…) die Möglichkeit eingeräumt, die (…) Befristungen (…) bis höchstens zum 31. Juli 2021 zu verlängern.»

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INSOLVENZEN: Ausgesetzt werden sollen der Vorlage zufolge die Insolvenzantragspflicht und die Verbote, weiter Zahlungen zu leisten – «es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit». Banken sollen durch Anreize motiviert werden, Unternehmen in der Krise zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

HAUPT- UND VEREINSVERSAMMLUNGEN: Hauptversammlungen von Unternehmen sollen online ohne Präsenzpflicht durchgeführt werden können. Die Einberufungsfrist soll auf 21 Tage verkürzt werden können. Für Genossenschaften und Vereine sollen ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz geschaffen werden. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern soll der beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen fortgelten.

STRAFVERFAHREN: Der Regierungsentwurf sieht weiter vor, dass es Gerichten erlaubt wird, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

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ZIELE: In der Vorlage weist die Regierung auf die Schließung zahlreicher Einrichtungen hin – und die Beschränkung der Geschäftstätigkeit bei Unternehmen. Daraus resultierten vielfach Einkommensverluste. «Betroffen werden insbesondere Selbständige, Kunst- und Kulturschaffende sowie Inhaber von Gastronomie- und Kultureinrichtungen sein.»

Aber auch abhängig Beschäftigte seien betroffen. Viele könnten ihre laufenden Verbindlichkeiten nicht begleichen. «Für den Bereich des Zivilrechts soll mit diesem Gesetz ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt werden, das Betroffenen, die wegen der CO-VID-19-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können, einen Aufschub gewährt.» Ähnliches gelte für die anderen Bereiche.

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