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Coronavirus in Bayern

Fragen und Antworten: Das sind die Regeln für Silvester 2020

Stand 03.01.21 - 22:35 Uhr

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Wie viele Personen dürfen sich an Silvester treffen? Darf ich ein Feuerwerk anzünden? Alle Fragen und Antworten zu Silvester in München und in Bayern gibt's hier.

Fragen und Antworten: Das sind die Regeln für Silvester 2020

© Foto: Pixabay

Silvester 2020 in München und in Bayern: Was ist erlaubt, was verboten?

Aufgrund der nach wie vor hohen Corona-Infektionszahlen haben Bund und Ländern entschieden: Ab dem 16. Dezember geht Deutschland in einen harten Lockdown und zwar mindestens bis zum 10. Januar. Während es für die Weihnachtszeit bundesweit Ausnahmen gab, gelten für Silvester 2020 strenge Regelungen – hier die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

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Wie viele Personen dürfen sich an Silvester treffen?

Für Silvester gilt KEINE Ausnahmeregelung der Kontaktbeschränkungen. Daher dürfen sich an diesem Tag nicht mehr Menschen treffen als bisher: nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Hausständen (Kinder unter 14 Jahren ausgenommen).

Gilt an Silvester eine Ausgangssperre?

Ja, auch an Silvester gilt in ganz Bayern zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh eine nächtliche Ausgangssperre. Das bedeutet: die Wohnung darf nur in strengen Ausnahmefällen verlassen werden. 

Für den Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird ein Mindestbußgeld von 500 Euro festgesetzt.


+++ Hier nachlesen: Ausgangssperre – Was sind «triftige Gründe»? +++


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Dürfen wir draußen gemeinsam Glühwein trinken oder mit Sekt anstoßen?

Nein, im öffentlichen Raum ist das Konsumieren alkoholischer Getränke in ganz Bayern bis zum 10. Januar verboten. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld. Im eigenen Garten oder auf dem eigenen Balkon hingegen, darf man an Silvester anstoßen.

Darf ich an Silvester Feuerwerk anzünden?

Bundesweit dürfen in diesem Jahr keine Silvesterknaller und Raketen verkauft werden. Die Regelung untersagt es zum Jahreswechsel 2020/2021, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen zu verkaufen, unabhängig vom Vertriebsweg oder Datum des Kaufvertrags. Auch bereits zuvor zum Beispiel über den Online-Handel getätigte Bestellungen dürfen nicht mehr an den Endkunden ausgeliefert werden. Ziel der Regelung ist es, Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht zu verhindern.

Auch, wenn noch Raketen von letztem Jahr übrig sein sollten: Die Regierung rät dringend vom Zünden von Feuerwerk ab, denn dabei entstehende behandlungsnotwendige Verletzungen könnten das stark strapazierte Gesundheitssystem noch zusätzlich belasten.

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Welche Regelungen gelten speziell in der Stadt München an Silvester?

In München ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung, also Silvesterknaller und Böller, am gesamten 31. Dezember und am gesamten 1. Januar in der Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings untersagt – auch auf dort befindlichen privaten Grundstücken. Grundlage ist ein Stadtratsbeschluss mit dem ursprünglichen Ziel, mäßigenden Einfluss auf die negativen Begleiterscheinungen wie Lärm, Luftverschmutzung und Müll ausüben zu können. Die bundesweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz räumt den Kommunen die Möglichkeit eines solchen Verbots in dicht besiedelten Gebieten ein.

Auch die Bayerische Schlösserverwaltung weist darauf hin, dass am 31. Dezember und am 1. Januar ergänzend zu den geltenden staatlichen bzw. kommunalen Regeln ganztägig rund um die bayerischen Schlösser, Burgen und Residenzen keine Feuerwerkskörper oder sonstige Pyrotechnik abgebrannt werden dürfen. Die Schlösserverwaltung untersagt jedes Abbrennen dieser Gegenstände insbesondere auf den Schlossplätzen und Burginnenhöfen.

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Ein generelles, stadtweites Feuerwerksverbot gilt allerdings nicht. Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle sagt dazu: „Eine Rechtsgrundlage für ein generelles Abbrennverbot von Pyrotechnik jeder Art im gesamten Stadtgebiet auch im privaten Bereich besteht nicht, auch nicht mit Bezug auf die aktuelle Lage. Andere Städte mussten entsprechende Regelungen nach Gerichtsbeschluss zurücknehmen. Wir haben Entsprechendes aus guten Gründen gar nicht erst versucht. Es ist aber auch nicht notwendig, denn die geltenden Regeln reichen völlig aus. Was noch bleibt, ist ein Appell an Umsicht und Vernunft. Jede und jeder Einzelne muss hier für sich und andere Verantwortung übernehmen, wir alle müssen unseren Beitrag leisten, um gerade unsere besonders gefährdeten Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schützen.“


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