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Coronavirus in Bayern

Ersatz für Volksfeste möglich: So können Veranstaltungen in Bayern stattfinden

Stand 14.07.21 - 12:46 Uhr

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Kurzzeitig hat sich manch einer vielleicht schon Hoffnungen auf ein zünftiges Fest im Bierzelt gemacht. Dann aber bremst die Regierung die Erwartungen: «Bierselige Stimmung» auf engem Raum bleibt während der Pandemie schwierig. Was aber dennoch jetzt wieder erlaubt ist.

Ersatz für Volksfeste möglich: So können Veranstaltungen in Bayern stattfinden

© Foto: shutterstock

Staatsregierung stellt erneut klar keine "echten" Volksfeste

Nach einiger Verwirrung zu Wochenbeginn hat die Staatsregierung noch einmal klargestellt, dass Volksfeste im eigentlichen Sinne in Bayern weiterhin untersagt bleiben.

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Volksfeste könnten weiterhin nicht stattfinden, erläuterten Ministerpräsident Markus Söder und Gesundheitsminister Klaus Holetschek (beide CSU) am Dienstag nach einer Kabinettssitzung in München.

Ersatzveranstaltungen möglich 

Es seien lediglich, unter strikten Auflagen und jeweils nach Einzelfallentscheidungen Ersatzveranstaltungen möglich, erklärte Holetschek. «Aber sicher nicht das klassische Volksfest in irgendeiner Art und Weise.»

Man wolle einfach vermeiden, dass Menschen in einem Bierzelt in «bierseliger Stimmung» und auf engstem Raum miteinander feierten. Auch Starkbierfeste oder ähnliches seien eben aktuell nicht angemessen.

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So sind Sportveranstaltungen und kulturellen Großveranstaltungen in Bayern möglich

Ab 15. Juli 2021 gilt: 

Für große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter können die Veranstalter wahlweise abweichend von den bisherigen Vorgaben mehr Zuschauer zulassen, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten ist und dabei folgende Vorgaben beachtet werden:

  • Zulässig sind maximal 35 % der Gesamtkapazität, höchstens 20.000 Zuschauer. Zwischen den Plätzen ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Stehplätze werden nicht zugelassen.
  • Die Nachverfolgung von Infektionsketten wird durch personalisierte Tickets gewährleistet.
  • Die Zuschauer haben einen negativen Testnachweis vorzulegen. Ausgenommen hiervon sind geimpfte und genesene Personen.
  • Der Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken sind nicht zulässig. Erkennbar alkoholisierte Personen erhalten keinen Zutritt.
  • Es besteht FFP2-Maskenpflicht. Unter freiem Himmel entfällt diese am Sitzplatz.

Für kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter mit mehr als 1.500 Besuchern gelten diese Anforderungen entsprechend.

Mit Material der dpa


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