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Coronavirus in Bayern

Corona-Maßnahmen in Bayern: Das hat das Kabinett heute beschlossen

Stand 12.01.22 - 14:00 Uhr

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Nach den jüngsten Corona-Beschlüssen von Bund und Ländern hat das bayerische Kabinett am heutigen Dienstag über die Umsetzung im Freistaat entschieden. 

Corona-Maßnahmen in Bayern: Das hat das Kabinett heute beschlossen
© Foto: shutterstock

Das gilt ab 12. Januar in Bayern

München  – Bayern verzichtet anders als fast alle anderen Bundesländer auf schärfere Corona-Regeln für Gaststätten. Im Freistaat bleibt es dabei, dass Geimpfte und Genesene ohne zusätzlichen Test beziehungsweise ohne Auffrischungsimpfung in Restaurants gehen dürfen. 


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Außerdem hat das bayerische Kabinett beschlossen, alle aktuellen Maßnahmen bis einschließlich 9. Februar 2022 zu verlängern. Allerdings werden einige Punkte angepasst, die dann am 12. Januar in Kraft treten.

Das gilt ab 12. Januar 2022:

In der Gastronomie in Bayern gilt weiterhin die 2G-Regel und nicht 2G plus, wie Bund und Länder vergangenen Freitag mehrheitlich vereinbart hatten.

  • Kein 2Gplus bei Booster: Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).
  • Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.


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Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden zum 11. Januar 2022 angepasst.

  • Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.
  • Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

Voraussichtlich ab Freitag oder Samstag

Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen.

Mit Material der dpa

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