Das Urteil ist gefallen
Urteil im Wolfsmasken-Prozess ist gefallen
Stand 13.07.21 - 15:39 Uhr
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Die Vergewaltigung einer Elfjährigen schockte im Sommer 2019 München. Ein mit einer Wolfsmaske getarnter Mann zerrte das Kind ins Gebüsch und missbrauchte es. Nun ist das Urteil gegen den Täter gefallen.

Foto: Wera Engelhardt/dpa
Zwölf Jahre Haft und Sicherungsverwahrung
München (dpa) – Es ist eine alptraumhafte Szene: Ein Mann mit einer Wolfsmaske zerrt am helllichten Tag in München ein Mädchen in ein Gebüsch und vergewaltigt das Kind. Schnell kommt raus: Bei dem mutmaßlichen Täter handelt es sich um einen einschlägig vorbestraften Mann, der nach mehreren Sexualdelikten in die Psychiatrie eingewiesen wurde und dessen Auflagen erst kurz vorher gelockert worden waren. Nun – mehr als zwei Jahre nach der Tat im Juni 2019 – ist Urteil gegen den geständigen Angeklagten gefallen.
- Anzeige -Das Gericht hat den Angeklagten am Dienstag, 13.07.2021, wegen Vergewaltigung zu zwölf Jahren Haft und Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft hatte 14 Jahre Haft und anschließende Sicherungsverwahrung gefordert. Die Verteidigung ging – anders als die Staatsanwaltschaft – von verminderter Schuldfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung aus. Sie hatte in ihrem Plädoyer die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gefordert.
Opfer gezielt ausgewählt
Die Staatsanwaltschaft nimmt an, dass sich der Mann sein Opfer möglicherweise gezielt aussuchte. Wie es in der zu Prozessbeginn verlesenen Anklage hieß, soll er das damals elf Jahre alte Kind zuvor in der S-Bahn beobachtet und fotografiert haben. Die Staatsanwaltschaft geht auch davon aus, dass der Mann an jenem Tag mit dem Vorsatz losfuhr, das Mädchen zu missbrauchen, und dass er zu diesem Zweck auch die Wolfsmaske dabei hatte. Nach Angaben der Ermittler drohte er damit, das Mädchen und seine Eltern zu töten, sollte es die Polizei rufen.
- Anzeige -Der Anwalt des Mannes räumte ein, dass sein Mandant das Mädchen im Vorfeld beobachtet und fotografiert hatte. Der Mann bestritt aber den Vorsatz zur Tat. Der Entschluss, das Kind zu vergewaltigen, sei spontan gefallen: «Es gab so ein gewisses Hin und Her: Soll ich? Soll ich nicht?» Ansonsten gestand der Angeklagte die Vorwürfe über seinen Anwalt weitgehend ein.
Auflagen des Täters gelockert vor der Tat gelockert
Der Fall hat von Beginn an die Frage nach der Resozialisierung von Sexualstraftätern aufgeworfen. Denn der Angeklagte befand sich in einer Lockerungsstufe des Maßregelvollzugs. Er war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrfach vorbestraft. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft soll er schon in seiner Jugend mit Sexualdelikten aufgefallen und außerdem bereits wegen Körperverletzung verurteilt worden sein.
Am Tattag durfte er unbegleitet von seiner betreuten Wohngemeinschaft zu seiner Arbeitsstelle fahren. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft war das die einzige Zeit in seinem Tagesablauf, in der er nicht unter Aufsicht stand. Auf diesem Weg, so räumt er ein, fiel er über das Kind her.
Straftäter können zu Freiheitsstrafen verurteilt werden, die in Justizvollzugsanstalten verbüßt werden, oder zum Maßregelvollzug in dafür besonders ausgestatteten psychiatrischen Kliniken und Entziehungsanstalten. Diese werden auch als forensische Kliniken bezeichnet. Das kann beispielsweise für drogenabhängige oder psychisch kranke Menschen zutreffen. Im Freistaat gibt es davon 14 Einrichtungen.
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