Kreuzerlass
Bundesverwaltungsgericht weist Klagen gegen Kreuzerlass in Bayern ab
Stand 19.12.23 - 16:17 Uhr
Seit 2018 muss in allen staatlichen Gebäuden in Bayern ein Kreuz hängen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entscheiden, dass das rechtens ist.

©photocosmos1 / Shutterstock
Kreuze müssen nicht abgehängt werden
München/Leipzig (dpa/lby) – Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen gegen den umstrittenen bayerischen Kreuzerlass abgewiesen. Der Freistaat Bayern muss Kreuze, die seit 2018 in jedem staatlichen Gebäude hängen, nicht abnehmen, entschied das Gericht in Leipzig am Dienstag.
- Anzeige -Seit 2018 gibt es Streit über diese Regelung. Der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) hatte gegen die Verordnung geklagt und fordert die Entfernung der Kreuze. Er argumentiert, dass der Staat in Weltanschauungsfragen zu Neutralität verpflichtet sei. «Was hat ein Kreuz mit einer behördlichen Tätigkeit, mit dem Ausstellen eines Führerscheins (…) zu tun? Nichts!», hatte Anwalt Hubert Heinhold vorige Woche in der mündlichen Verhandlung in Leipzig gesagt.
Niederlage in der Vorinstanz
Bereits im Sommer vergangenen Jahres hatte der Bund vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) eine Niederlage kassiert. Der VGH hatte die Kreuze als passive Symbole «ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung» eingestuft.
Der Kläger werde dadurch nicht in seinen Grundrechten auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie Gleichbehandlung verletzt.
- Anzeige -Ein Kreuz nur als Ausdruck «kultureller Prägung»?
Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative des damals frisch zum Ministerpräsidenten aufgestiegenen Söders den Kreuzerlass beschlossen. Trotz heftiger Kritik – sogar von den Kirchen, die Söder vorwarfen, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen – trat der Erlass im Juni 2018 in Kraft.
In Paragraf 28 der Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats heißt es seither: «Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.»
Sowohl die Vertreter des Freistaates als auch die Kläger hatten sich nach der mündlichen Verhandlung zuversichtlich geäußert. Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte keine Tendenz erkennen lassen. Der Bund für Geistesfreiheit hatte bereits angekündigt, sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden zu wollen, wenn er eine Niederlage in Leipzig kassiert – so wie es jetzt geschehen ist.
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