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Arbeitsgericht-Urteil

Resturlaub darf nicht mehr verfallen: Was das für dich bedeutet

Stand 21.12.22 - 11:46 Uhr

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Das Bundesarbeitsgericht hat am Dienstag über die Verjährung von Urlaubsansprüchen entschieden. Du kannst dir deinen verfallenen Resturlaub, auch rückwirkend, geltend machen und sogar auszahlen lassen. Alles rund um das Urteil erfährst du hier.

Resturlaub darf nicht mehr verfallen: Was das für dich bedeutet
©shutterstock

Bundesarbeitsgericht mit wegweisendem Urteil

Dein Resturlaub musste in den vergangenen Jahren verfallen. Ab jetzt darfst du deine freien Tage nehmen oder du bekommst sie sogar ausgezahlt. Am Dienstag (20. Dezember) hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sein Urteil verkündet und sich dafür ausgesprochen, dass Resturlaub nicht mehr automatisch verfallen und sogar rückwirkend genommen werden kann.

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Was wird geändert?

Resturlaub wird ab dann nur noch verjähren, wenn dein Arbeitgeber dich vorher bittet diesen Urlaub zu nehmen oder dich darauf aufmerksam macht, dass dein Urlaubsanspruch bald verjährt. Sollte dein Arbeitgeber diese Anforderungen nicht erfüllen, dann verjährt dein Resturlaub nie.

Aktuell verlangt das Bundesurlaubsgesetz, dass du deinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nimmst. Resturlaub verjährt generell 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Nach dem Urteil verjährt Urlaub jetzt nur noch, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten zuvor darauf hingewiesen hat, dass Urlaubstage verfallen könnten.

Wieso wird die Regel geändert?

Eine Änderung der Resturlaubs-Regel soll im Zuge einer Anpassung des deutschen Rechts an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs erfolgen. Grundsätzlich sollen die Arbeitnehmerrechte gestärkt werden.
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Was bringt das Urteil finanziell?

Wie viel Geld die Änderungen bei den Angestellten mit sich bringen kann, hängt davon ab, was dein Tagesverdienst ist und wie viele Urlaubstage dir nicht gewährt wurden.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Arbeitgeber können sich ab jetzt nur dann gegen Ansprüche der Arbeitnehmer wehren, wenn sie wirklich nachweisen können, dass die ihre Mitarbeiter darauf hingewiesen haben. Wenn das nicht der Fall sein sollte, muss der verjährte Urlaub gewährt oder ausgezahlt werden.

Das bedeutet auch, dass sich Arbeitgeber ab sofort weder auf die dreijährige Verjährungsfrist nach nationalem Recht, noch auf den Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten berufen können.

Resturlaub auch rückwirkend noch geltend machen

Sollte der Hinweis des Arbeitgebers ausbleiben, können tatsächlich auch Ansprüche aus früheren Jahren geltend gemacht werden. Die Regelung gilt also jetzt auch rückwirkend.

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Resturlaub auszahlen lassen?

Du kannst dir den Urlaub eigentlich nur in Ausnahmefällen auszahlen lassen, da du dich im Urlaub vom Arbeitsleben erholen sollst. Endet jedoch dein Arbeitsverhältnis und der Resturlaub kann dir nicht mehr gewährt werden, dann muss dein Arbeitgeber dir die Urlaubstage auszahlen. Der volle Urlaubsanspruch gilt allerdings nur nach dem Ende der Probezeit.

Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hat diesbezüglich bereits eine Entscheidung getroffen – nämlich die, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub zwingend erforderlich ist. Einschränkungen jeglicher Art sind deshalb unzulässig. Wie oft und wann dein Arbeitgeber über den Verfall deiner Urlaubsansprüche informieren muss, hat der EuGH noch nicht entschieden.

Gibt es Sonderregeln?

Solltest du längerfristig erkranken, dann erlischt dein Urlaub künftig schon 15 Monate nach Ablauf des Jahres und nicht mehr nach drei Jahren. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass man anerkennen muss, welche Schwierigkeiten sich für den Arbeitgeber ergeben können, wenn Angestellte lange fehlen und sich dann Urlaubsansprüche ansammeln.

Das gilt allerdings nicht für Ansprüche aus dem Zeitraum vor oder nach der Krankheit, in dem der Angestellte wirklich gearbeitet hat.

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