Änderungen im März
Impfpflicht, Corona-Zuschuss, Zeitumstellumg und mehr: Das ändert sich im März für alle
Aktualisiert 18.02.2022 - 07:59 Uhr
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Auch im März müssen wir uns auf einige Neuerungen einstellen. Was im nächsten Monat auf uns zukommt, findest du hier.
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Informiert in den März: Das solltest du für den kommenden Monat wissen
Impfpflicht für Pflegepersonal: Ab 15. März – aber mit Einschränkungen
Beschäftigte im Gesundheitswesen, etwa von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten, müssen ab 15. März 2022 befristet bis Jahresende nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind.
Akzeptiert wird auch ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, sofern jemand nicht geimpft werden kann. Nicht geimpft zu sein, bedeutet erst mal nicht automatisch Arbeitsverbot. Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.
- Anzeige -Corona-Bonus 2022: Auszahlung nur noch bis Ende März
Einige Berufsgruppen bekommen dank der Corona-Pandemie 2022 mehr Geld. Noch bis 31. März können mehr als eine Million Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Bundesländer einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von rund 1300 Euro bekommen.
Auch Azubis, Praktikanten und studentische Mitarbeitende können den Bonus erhalten. Der Bonus muss zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt werden und ist steuerfrei.
- Anzeige -Zeitumstellung: Am 27. März werden die Tage länger
Die Umstellung auf Sommerzeit steht am 27. März 2022 an. In der Nacht von Samstag auf Sonntag um 02.00 Uhr nachts wird die Uhr auf 03.00 Uhr vorgestellt. In dieser Nacht bekommen wir eine Stunde weniger Schlaf ab.
Die Sommerzeit gilt einheitlich in allen EU-Mitgliedsstaaten, aber auch in den Ländern, die in der Nähe der EU liegen. Somit gilt diese Regelung ebenfalls für die Schweiz.
- Anzeige -Organspende: Beratung nun auch beim Hausarzt
Um Menschen die Entscheidung leichter zu machen, ob sie Organe spenden wollen, bietet die Bundesregierung ab 1. März 2022 mehr Informationsangebote. Wer einen Ausweis beantragt, soll von den Behörden künftig unter anderem Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise übermittelt bekommen.
Außerdem soll möglich sein, Auskünfte über Beratungsmöglichkeiten beispielsweise unkompliziert beim Hausarzt erhalten können. Mit dem hierfür in Kraft tretende Gesetz soll ein Organspende-Register aufgebaut werden, in dem die Spendenbereitschaft der Menschen online dokumentiert werden kann.
- Anzeige -Wenn die Corona-Vorschriften nicht verlängert werden: Ende der Pandemie am 20. März
Einige Vorschriften, auf deren Grundlage die Bundesländer Corona-Maßnahmen anordnen können, wurden bis zum 19. März 2022 befristet. Hierbei geht es um unter anderem um das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und die Maskenpflicht.
Wenn der Bundestag die Frist für die Corona-Vorschriften im Infektionsschutzgesetz nicht verlängert, müssen die entsprechenden Anordnungen in den einzelnen Bundesländern mit Ablauf des 19. März 2022 aufgehoben werden und würden ab 20. März nicht mehr gelten.
Verkürzung der Kündigungsfrist
Bisher mussten Laufzeitverträge laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt werden. Ansonsten verlängerten sich diese um ein Jahr. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Wird diese verpasst, verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Kunden können die Verträge dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bei Online-Vertragsabschlüssen muss der Anbieter ab 1. Juli 2022 einen Kündigungsbutton auf seiner Homepage platzieren.
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Moped-Saison: Versicherungskennzeichen für Roller, Moped & Co.
Ab 1. März müssen alle Kleinkrafträder statt einem blauen ein grünes Versicherungskennzeichen tragen. Zu den Fahrzeugen gehören zum Beispiel Mofas, Mopeds oder Roller, Leichtmofas, Segways oder leichte Quads.
Diese dürfen nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Kilometer pro Stunde fahren. Hierbei ist ein korrektes Kennzeichen ist wichtig, dann ohne erlischt der Versicherungsschutz und man macht sich strafbar.
Gartenarbeit: Das gilt rund ums Bäume- und Heckenschneiden
Hecken und Bäume dürfen ab dem 1.3.2022 nicht mehr geschnitten werden. Ab dann gilt für sie eine Schonzeit, die bis Ende September andauert, da Bäume und Sträucher Lebensraum für Wildtiere und Pflanzen bieten. Bei Verstoß gegen diese Ordnungswidrigkeit droht eine Geldstrafe bis zu 10.000 Euro.
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