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Coronavirus in Bayern

Strengere Corona-Regeln für Kitas: Das gilt ab Montag in Bayern

Stand 12.03.21 - 14:43 Uhr

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Wegen der Ausbreitung der neuen Virus-Varianten und wegen der steigenden Inzidenzen, hat das bayerische Familienminsterium die Corona-Bestimmungen für die Kitas verschäft.

Strengere Corona-Regeln für Kitas: Das gilt ab Montag in Bayern

© Foto: shutterstock

Bei Erkältungssymptomen ist ein negativer Corona-Test erforderlich

Auch in Bayern breiten sich Coronavirus-Infektionen aus, die durch bestimmte Mutationen, insbesondere die britische Mutation B.1.1.7, hervorgerufen werden. Ab Montag, 15. März gelten in den bayerischen Kitas deshalb strengere Regeln. Das hat das Familienministerium soeben bekanntgegeben. 

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In der Erklärung heißt es: Wie sich diese neuen Mutationen auf den Verlauf der Pandemie in Bayern auswirken werden, ist noch unklar. Es ist jedoch absehbar, dass sie die Pandemiebekämpfung erschweren, da die Mutationen ansteckender sind.

Umgang mit Krankheitssymptomen in der Kindertagesbetreuung

Deshalb gilt ab Montag, den 15. März 2021, folgendes für Kinder und Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen:

  • Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist der Besuch bzw. die Tätigkeit in der Kinderbetreuungseinrichtung nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird.
  • Kranke Kinder und Beschäftigte in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen oder in ihnen tätig sein.
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  • Die Wiederzulassung zur Kinderbetreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn die betreffende Person wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome). Zudem ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) erforderlich.

  • Der erforderliche Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. Es ist nicht erforderlich, abzuwarten, bis die Krankheitssymptome abgeklungen sind.
  • Die Vorlage eines selbst durchgeführten Schnelltests (Laientest) genügt für den Nachweis nicht.

Kinder und Beschäftigte mit Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern können die Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin ohne Test besuchen.

Hier gibt es den Elternbrief im Wortlaut

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