Kein Krankengeld mehr
Schluss mit Lohnfortzahlung für Ungeimpfte in Quarantäne
Stand 22.09.21 - 14:26 Uhr
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Nach der heutigen Beratung zwischen Gesundheitsminister Spahn und den Ländern wurde festgelegt, dass ungeimpfte Personen, denen eine Quarantäne verordnet wird, bald nicht mehr von ihrem Arbeitgeber dafür entschädigt werden sollen. Alle Infos dazu gibt es hier auf einen Blick.
Foto: Shutterstock
Regelung gilt ab 1. November 2021
Am Mittwoch, den 22. September, haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass bundesweit Ungeimpfte, die sich selbstverschuldet in Quarantäne begeben müssen, von ihrem Arbeitgeber oder vom Staat keine Entschädigungen oder Lohnfortzahlungen mehr verlangen können.
- Anzeige -Für Ungeimpfte wird es ungemütlich
Bereits ab dem 11. Oktober sind Schnelltests für Ungeipmfte nicht mehr kostenlos. Neu hinzu kommt mit Start ab dem 1. November das Ende von Lohnfortzahlungen für Ungeimpfte im Quarantänefall. Nur im Krankheitsfall erhalten Ungeimpfte künftig eine Lohnfortzahlung.
Grund für diese Maßnahmen ist der aktuelle Impffortschritt und das breit gefächerte Impfangebot. Jeder hat mittlerweile die Möglichkeit, sich impfen zu lassen und wer dies aus persönlichen Gründen nicht tun möchte, wird ab Oktober/November mit den verordneten Bestimmungen konfrontiert.
- Anzeige -Für diese Personengruppen gilt die neue Regelung nicht
Für Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sollen Ausnahmeregelungen gelten. So heißt es im Beschluss: „Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird."
Ebenfalls erhalten Personen, die über keinen vollständigen Impfschutz verfügen, bei denen aber auch im Falle eines vollständigen Impfschutzes von der zuständigen Behörde ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung angeordnet würde, weiterhin Entschädigungsleistungen.
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