Tagestouristen unerwünscht
Ausflugsverbote: wo sie in Bayern gelten
Aktualisiert 15.01.2021 - 11:44 Uhr
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Die neue 15-Kilometer-Regel ist seit Montag in Kraft. Doch manche Landkreise und Städte gehen noch weiter - und sperren ab sofort Tagestouristen aus. Welche Regionen aktuelle betroffen sind - hier geht's zur Gesamtübersicht für Bayern.
Foto: Shutterstock (Symbolbild)
Diese bayerischen Regionen sperren Tagestouristen aus
Die Corona-Lage ist weiterhin angespannt. Immer mehr Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern machen nun ihre Grenzen für Tagesausflügler zu.
- Anzeige -Das aktuelle Infektionsschutzgesetz ermöglicht es Kreisverwaltungsbehörden von Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohnern anzuordnen, dass touristische Tagesreisen in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.
Die Allgemeinverfügung für das Verbot von Tagesausflügen soll in den betroffenen Regionen zunächst bis zum 31. Januar gelten. Die Behörde begründen das Verbot mit der hohen Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen in den betroffenen Gebieten.
Bußgeld bis zu 25 000 Euro für Tagestouristen
Die Einhaltung der Ausflugsverbote soll von der Polizei ebenso kontrolliert werden wie die Einhaltung der seit Montag geltenden 15-Kilometer-Regel. Bei Verstößen gegen die Ausflugsverbote droht Tagestouristen ein Bußgeld von bis zu 25 000 Euro. Bei Verstößen gegen die neue 15-Kilometer-Regel ein Bußgeld von 500 Euro; von diesem Regelsatz könne aber nach oben oder unten abgewichen werden.
- Anzeige -In diesen bayerischen Regionen sind touristische Tagesreisen derzeit untersagt:
- LK Berchtesgadener Land
- LK Deggendorf
- LK Freyung-Grafenau
- LK Miesbach
- LK Passau
- LK Regen
37 Landkreise und Städte von 15-Kilometer-Regel betroffen
In insgesamt 37 bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten sind die Bürgerinnen und Bürger derzeit wegen hoher Infektionszahlen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt.Â
Nach der seit Montag geltenden Regelung dürfen Personen sich nur noch 15 Kilometer weit von ihrem Wohnort wegbewegen, wenn der Inzidenzwert mehr als 200 beträgt. Ausgenommen davon sind triftige Gründe wie die Fahrt zur Arbeit oder zum Einkaufen. Bezugspunkt für den 15-Kilometer-Radius ist die Außengrenze der Wohnortgemeinde.Â
Die aktuelle Liste findest du auch auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums.
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