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Coronavirus in Bayern

Bayern: Verwaltungsgerichtshof kippt vorläufig 2G-Regel im Einzelhandel

Stand 20.01.22 - 10:28 Uhr

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Blumengeschäfte ja, Kleiderläden nein: Die 2G-Regel im Einzelhandel sorgt bei Kunden durchaus für manche Verwirrung. Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Vorgabe gekippt - vorerst.

Bayern: Verwaltungsgerichtshof kippt vorläufig 2G-Regel im Einzelhandel
© Foto: shutterstock

2G Regel sorgt für Verwirrung

München (dpa/lby) – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene, die sogenannte 2G-Regel, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht gab damit nach eigenen Angaben am Mittwoch einem Eilantrag einer Inhaberin eines Lampengeschäfts in Oberbayern statt.

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Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen bislang nur Geimpfte und Genesene Ladengeschäfte betreten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und beantragte deshalb die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung. 

Die 2G-Regel in der bisherigen Form nicht ausreichend logisch

Dem gab der Verwaltungsgerichtshof vorläufig statt. Zwar dürfte eine 2G-Zugangsbeschränkung grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben, hieß es. Doch gebe das Infektionsschutzgesetz vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfen.

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Doch das Kriterium des «täglichen Bedarfs» werde in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch eine – ausdrücklich nicht abschließende – Liste von Beispielen konkretisiert, erläuterte der Verwaltungsgerichtshof. Damit werde die 2G-Regel in der bisherigen Form den Anforderungen nicht gerecht. Auch bei sogenannten Mischsortimentern lasse sich nicht mit ausreichender Gewissheit aus der Verordnung entnehmen, welches Geschäft von der Zugangsbeschränkung erfasst wird und welches nicht. Gegen den Beschluss vom Mittwoch gibt es keine Rechtsmittel.

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