Coronavirus in Bayern
Bayern beschließt 2G-Ausnahme für minderjährige Schüler in der Gastronomie
Stand 18.11.21 - 13:36 Uhr
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Das bayerische Gesundheitsministeriums hat heute eine weitere 2G-Ausnahme für Schüler unter 18 Jahren veröffentlicht:

© Foto: shutterstock
Das gilt für Schüler U-18 in Bayern
München (dpa/lby) – Für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule auf Corona getestet werden, gilt in Bayerns Gastronomie, in Hotels und Ferienwohnungen ab sofort eine Ausnahme von der 2G-Regel.
- Anzeige -12- bis 17-Jährige dürfen damit bis auf Weiteres auch dann Gaststätten und in bestimmten Fällen auch Hotels besuchen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Das geht aus einer Änderungsverordnung des Gesundheitsministeriums hervor, die am Mittwoch in Kraft trat.
Familienbesuche im Restaurant wieder möglich
«Ohne diese Ausnahme könnten geimpfte Eltern nicht zusammen mit ihren nicht geimpften Kindern gastronomische Betriebe besuchen oder Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen», heißt es in der Begründung. Für Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren gebe es erst seit 16. August eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission.
Eine Ausnahme von der 2G-Regel gilt für minderjährige Schüler bereits «zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten». Laut Kabinettsbeschluss soll diese Ausnahmeregelung allerdings bis zum Jahresende befristet sein. Kinder unter 12 sind von der 2G-Regel ohnehin ausgenommen, weil es für sie noch keinen zugelassenen Impfstoff und keine Impfempfehlung gibt.
- Anzeige -Auch in Hotels gibt es Ausnahmen
Und noch eine Ausnahme von der 2G-Regel gilt seit Mittwoch: In Hotels gilt sie nicht «für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte».
Für Aufenthalte etwa zu unaufschiebbaren beruflichen oder geschäftlichen Zwecken gilt stattdessen die 3G-plus-Regel: Zugang können also nicht nur Geimpfte und Genesene bekommen, sondern auch Gäste mit einem negativen PCR-Test. Der negative Testnachweis muss bei der Ankunft vorliegen und muss bei längeren Aufenthalten alle 72 Stunden erneuert werden.
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