Coronavirus in München
Achtung: Ab sofort gilt das nächtliche Alkoholverbot in München
Stand 28.08.20 - 20:51 Uhr
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Das Alkoholverbot in München gilt ab sofort. Aber wo und wie lange gilt es? Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen? Und wer kontrolliert das Verbot?
© Foto: shutterstock (Symbolbild)
Fragen und Antworten zum Alkoholverbot in München
Wegen der steigenden Zahl an Corona-Neuinfektionen hat die Landeshauptstadt München eine Allgemeinverfügung über ein nächtliches Alkoholverbot im öffentlichen Raum erlassen. Wir klären die Fragen zum Alkoholverbot, den Bußgeldern und Kontrollen.
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Was bedeutet das Alkoholverbot und wo gilt es?
- Es darf im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt München sieben Tage lang von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keinerlei Alkohol mehr verkauft werden, einzige Ausnahmen sind der Ausschank zum unmittelbaren Konsum vor Ort in der Gastronomie und auf genehmigten Veranstaltungen.
- Es darf im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt München sieben Tage lang von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keinerlei Alkohol mehr im öffentlichen Raum konsumiert werden, einzige Ausnahmen sind die Freischankflächen der Gastronomie und genehmigte Veranstaltungen.
Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen?
- Das Bußgeld für unerlaubten Alkoholkonsum im öffentlichen Raum nach 23 Uhr beträgt mindestens 150 Euro.
- Wer als Verkaufender gegen das Verkaufsverbot nach 21 Uhr verstößt, wird mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 500 Euro belangt.
Abhängig von Situation und Verhalten sowie im Wiederholungsfall kann das Bußgeld jeweils höher ausfallen – die Maximalstrafe liegt bei 25.000 Euro.
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Wie lange gilt das Alkoholverbot in München?
Ab sofort gilt das Verbot für eine Dauer von sieben Tagen.
Wer kontrolliert das Alkoholverbot in München?
Für die Durchsetzung von Maßnahmen zum Infektionsschutz im öffentlichen Raum ist in erster Linie die Polizei zuständig. Flankierend sind unterstützende Schwerpunkteinsätze des Kommunalen Außendienstes (KAD) der Landeshauptstadt denkbar, wie sie auch jetzt schon zeitweise am Gärtnerplatz erfolgen.
Was den Verkauf betrifft, werden das auch die Bezirksinspektionen und die Gewerbebehörde der Stadt im Rahmen ihres üblichen Außendienstes mit überprüfen.
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