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Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG)

Darf man Wiesn-Reservierungen weiterverkaufen? Jetzt hat das OLG München entschieden

Stand 07.07.22 - 15:19 Uhr

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Die Betreiber des Festzeltes «Ochsenbraterei» hatten eine Eventagentur verklagt, weil sie Reservierungen von Dritten abkaufte und sie dann für sehr viel mehr Geld auf einer Online-Seite anbot.

Darf man Wiesn-Reservierungen weiterverkaufen? Jetzt hat das OLG München entschieden
© Foto: shutterstock

Weiterverkauf von Wiesn-Reservierungen bleibt verboten

München (dpa/lby) – Der Weiterverkauf von Reservierungen für das Oktoberfest bleibt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) verboten. 

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Die Betreiber des Festzeltes «Ochsenbraterei» hatten eine Eventagentur verklagt, weil sie Reservierungen von Dritten abkaufte und sie dann für sehr viel mehr Geld auf einer Online-Seite anbot. Die Betreiber bekamen nun einmal mehr weitgehend recht.


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Bis zu 3.300 Euro für Wiesntisch verlangt

Im Zelt selbst kosteten Reservierungen maximal 400 Euro für einen Tisch mit 10 Personen – auf der Online-Plattform der Agentur zwischen 1990 und 3299 Euro. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I weitgehend bestätigt.

Das Internetangebot sei «irreführend und damit unlauter», hieß es in dem Urteil. «Durch das Angebot spiegelt die Beklagte den Kunden vor, dass sie einen sicher durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung eines Tisches im Festzelt der Klägerin erwerben, was tatsächlich nicht der Fall ist.»

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Die OLG-Richter sahen allerdings – anders als die vorherige Instanz – keinen Anspruch auf Schadenersatz: «Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht fehlt es vorliegend an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens.» Auch einen Auskunftsanspruch verneinte das Gericht. Die Eventagentur muss laut dem Urteil der «Ochsenbraterei» nicht sagen, wem sie die Wiesn-Reservierungen abgekauft hat.

Nach Gerichtsangaben ist es der erste in einer Reihe ähnlicher Fälle, der nun obergerichtlich entschieden worden ist.

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