Coronavirus in Bayern
Aktualisiert: Diese Geschäfte und Freizeiteinrichtungen dürfen wieder öffnen
Stand 05.05.20 - 21:10 Uhr
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Die Meldungen rund um das Coronavirus überschlagen sich. Damit du weiterhin den Überblick behältst, haben wir die neuen Regelungen (Stand 5. Mai) in München für Läden und andere öffentliche Einrichtungen für dich zusammengefasst.

© Foto: shutterstock
Lockerungen für Läden, Geschäfte, Einzelhandel – Öffnungszeiten in Bayern
Stand: 5. Mai 2020
Ab dem 11. Mai 2020 ist die Öffnung aller Handels- und Dienstleistungsbetriebe (Groß- und Einzelhandel mit Kundenverkehr) unter Auflagen (z. B. Maskenpflicht) erlaubt. Die bislang geltende Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 qm wird aufgehoben.
- Anzeige -Der Betreiber hat sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche. Der Betreiber hat ein Schutz,- Hygiene und Parkplatzkonzept auszuarbeiten.
Auch Einkaufszentren und Wochenmärkte können unter Beachtung besonderer Auflagen wieder öffnen.
Am 11. Mai können auch folgende Einrichtungen und Betriebe wieder geöffnet werden:
- Tierparks und botanische Gärten mit Auflagen (Einlass, 20 qm-Regel, Abstand, nur Außenanlagen, keine Gastronomie, kein Streichelzoo)
- Bibliotheken, Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten mit Auflagen (20 qm-Regel, Abstand, kein Gastronomiebetrieb)
- Fahrschulen mit Auflagen (Theorie: Abstand, Praxis: Mund-Nasen-Schutz)
- Musikschulen mit Auflagen (Einzelunterricht, auch zu Hause, Abstand)
Das Wissenschaftsministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein Konzept für den weiteren Umgang mit Kultureinrichtungen erarbeiten.
Gastronomie, Hotels und Tourismus
Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020.
Das Pfingstwochenende (30. Mai) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus, z. B.: Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks.
Für die Öffnung von Hotels gelten strenge Auflagen, die insbesondere umfassen
- keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels, insbesondere Wellness, Schwimmbad,
- Verpflichtendes Hygieneschutzkonzept wie in der Gastronomie,
- Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass.
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