Ab Freitag
Notbremse nun auch im Landkreis München
Stand 14.04.21 - 16:16 Uhr
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Auch im Landkreis München steigen die Corona-Zahlen. Zum dritten Mal in Folge wurde der Schwellenwert überschritten - die Notbremse muss gezogen werden. Alle Infos hier.

Das bedeutet die "Notbremse" für den Landkreis München
Am Mittwoch, 14. April, hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis München den Schwellenwert von 100 Corona-Fällen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner den dritten Tag in Folge überschritten. Aktuell liegt der Wert bei 126,7. Das bedeutet, dass ab kommendem Freitag, 16. April, auch im Landkreis München die sogenannte „Notbremse“ in Kraft tritt.
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Folgendes gilt ab Freitag, 16.04.2021 für den Landkreis München
Nächtliche Ausgangssperre
Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist in dieser Zeit untersagt. Ausnahmen gelten lediglich für medizinische Notfälle, berufliche oder dienstliche Tätigkeiten und dergleichen, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung sterbender, die Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.
Private Kontakte
Treffen im öffentlichen sowie in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind ab Freitag nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Abweichend davon ist die wechselseitige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren zwischen zwei festen Hausständen weiter möglich. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
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Nach der letzten Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben Ladengeschäfte im Rahmen von „click & meet“ nach vorheriger Terminbuchung in der Inzidenzphase über 100 bis 200 weiter geöffnet. Ebenso ist weiterhin die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften möglich. Das Betreten eines Ladens setzt jedoch ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 voraus. Für alle Läden, die inzidenzunabhängig geöffnet sind, wie beispielsweise Nahrungsmittelläden und Drogerien, sind weder Termin noch Test nötig.
Sport
Sport ist nur noch kontaktfrei und unter Beachtung der geltenden Kontaktbeschränkungen (eigener Hausstand und eine weitere Person) erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt.
- Anzeige -Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
Außerschulische Bildung
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung, sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform untersagt. Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist, ansonsten gilt Maskenpflicht. Testpflicht für Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen zudem wird das Landratsamt verfügen, dass Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen bis auf Weiteres mindestens zweimal wöchentlich getestet werden müssen. Bislang erfolgt die Testung auf freiwilliger Basis.
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