Homeoffice-Verordnung
Das sind die neuen Homeoffice Regeln für Betriebe
Stand 20.01.21 - 13:35 Uhr
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Die Homeoffice-Verordnung in Deutschland kommt. Das Bundesarbeitsministerium hat nun die Rahmenbedingungen festgelegt. Alle Infos zu den neuen Regeln - hier im Überblick.

Foto: Shutterstock
Darauf müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer künftig achten
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten künftig das Arbeiten im Homeoffice überall dort ermöglichen, wo es die Tätigkeiten zulassen. Das haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder beim Corona-Gipfel am Dienstag (19. Januar 2021) beschlossen.
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Wo immer möglich, müssen Arbeitgeber Homeoffice anbieten
"Wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten", sagte Arbeitsminister Hubertus Heil bei der Vorstellung der entsprechenden Verordnung. Die Homeoffice-Verordnung tritt voraussichtlich am kommenden Mittwoch (27.01.2021) in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 15. März 2021.
Strengere Arbeitsschutzregeln für Betriebe
Für die Betriebe gelten zudem künftige strengere Arbeitsschutzregeln, was Abstände und Mund-Nasen-Schutz angeht. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.
In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
- Anzeige -Keine Testpflicht für Mitarbeiter
Die angedachte Corona-Testpflicht in größeren Betrieben soll hingegen nicht kommen. So war ursprünglich in Corona-Hotspots mit Inzidenzen von mehr als 200 eine wöchentliche Testpflicht für Belegschaften in Betrieben vorgesehen, in denen mindestens 50 Beschäftigte regelmäßig zusammentreffen. Diese Testpflicht wurde nun gestrichen.
Auch das ursprünglich angedachte Verbot gemeinsamer Mittagessen in Betriebskantinen oder Teeküchen findet sich nicht mehr in der Kabinettsfassung der Verordnung.
Im Zweifelsfalls kann es Kontrollen geben
Kontrolliert werden kann die Regelung Heil zufolge von den Arbeitsschutzbehörden und den Unfallversicherungsträgern. Sie können Verstöße als Ordnungswidrigkeit sanktionieren. Die Behörden würden allerdings nur im Zweifelsfall kontrollieren und nur im "allergrößten Notfall" seien auch Bußgelder möglich. Das stehe aber nicht im Vordergrund, so der Minister.
- Anzeige -Mitarbeiter können nicht zu Homeoffice gezwungen werden
Arbeitnehmer können per se nicht gezwungen werden, das Homeoffice Angebot anzunehmen. Ein Beschäftigter, der beispielsweise zu Hause keinen vernünftigen Arbeitsplatz oder keinen Internetanschluss habe, könne nicht zur Heimarbeit gezwungen werden, so Arbeitsminister Heil. „Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage und das wäre auch lebenspraktisch nicht vernünftig“
Es gebe aber auch keinen „individuellen Klageanspruch von Beschäftigten gegenüber dem Unternehmen“. Die Verordnung diene dem Arbeitsschutz und sei nicht zu verwechseln mit der politischen Debatte über ein Recht auf Homeoffice.
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