Coronavirus in Bayern
Corona-Maßnahmen: Darf die Polizei unsere Wohnungen kontrollieren?
Stand 03.11.20 - 14:09 Uhr
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Seit Montag, 2. November, gilt in Deutschland ein Teil-Lockdown. Obwohl Bars, Restaurants und andere Freizeit-Einrichtungen geschlossen haben, wird es schwierig die Maßnahmen im privaten Raum durchzusetzen.

Foto: Shutterstock
Der Lockdown gilt auch für den privaten Raum
Am Donnerstag, 29. Oktober, verkündete Ministerpräsident Markus Söder, dass Bayern den bundesweit beschlossenen Lockdown 1:1 übernimmt. Doch die Politiker sind sich einig: das Infektionsgeschen ist vor allem auf privaten Veranstaltungen, Partys und Festen sehr hoch. Deshalb sollen auch im privaten Raum verschärfte Maßnahmen gelten. Es darf sich also nur ein eigener Hausstand und ein weiterer Hausstand treffen, maximal jedoch 10 Personen – egal wo.
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Lauterbach fordert Kontrollen in Privatwohnungen
Der Rheinischen Post sagte Gesundheitsexperte Karl Lauterbach vor einigen Tagen, wir befänden uns in einer nationalen Notlage. Die Unverletzbarkeit der Wohnung dürfe kein Argument für ausbleibende Kontrollen sein, wenn private Feiern in Wohnungen die öffentliche Gesundheit gefährdeten. „Wenn private Feiern in Wohnungen und Häusern die öffentliche Gesundheit und damit die Sicherheit gefährden, müssen die Behörden einschreiten können.“
- Anzeige -Darf die Polizei eine solche Kontrolle in Wohnungen durchführen?
Einfach eine Wohnung betreten und durchsuchen, kann die Polizei nicht, erklärt Felix Hanschmann, Verfassungsrechtler an der Humboldt-Universität zu Berlin. Dafür braucht die Polizei einen richterlichen Durchsuchungsbefehl. Ausnahme ist, wenn Gefahr im Verzug ist. Doch dies sieht Felix Hanschmann bei potentiellen Corona-Infektionen nicht.
Laut dem Grundgesetz Artikel 13 gilt, dass die Wohnung grundsätzlich unverletzlich ist. Eingriffe und Beschränkungen dürfen also nur bei bestehender Gefahr vorgenommen werden.
Die Bekämpfung der Seuchengefahr kann zwar als eine solche Gefahr gelten. Aber die Polizei bräuchte einen richterlichen Beschluss, um die Wohnung zu betreten, wenn sie eine Ordnungswidrigkeit nach den Corona-Regeln verfolgt. Außerdem ist das Betreten der Wohnung nur möglich, wenn es zur Aufklärung einer möglichen Ordnungswidrigkeit zwingend erforderlich ist.
Mit Material der dpa
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